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Freiheit für die Wissenschaft


Gastbeitrag des HRK-Präsidenten Prof. Horst Hippler für die Mittelbayerische Zeitung

Veröffentlicht am 7.5.2012


"Das Bundeskabinett hat mit seinem am Mittwoch verabschiedeten Entwurf des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes einen Schritt hin zu mehr Autonomie für einen Teil der deutschen Wissenschaft gewagt: für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Die Begründung der Bundesregierung macht es deutlich: Die deutsche Wissenschaft braucht forschungsfreundliche Bedingungen, die ihre Dynamik fördern statt sie zu begrenzen, um sich auch in Zukunft an der Weltspitze zu positionieren. Bisher sind im Wissenschaftsbereich aber noch immer administrative Vorgaben wie Stellenpläne, Jährlichkeit von Haushalten und Einschränkungen bei Unternehmensgründungen oder bei der Entscheidung über Baumaßnahmen zu finden.

Diese Wettbewerbshindernisse geht der Entwurf des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes offensiv an – das ist gut. Aber er verschiebt damit die Wettbewerbsbedingungen innerhalb Deutschlands zum Nachteil der Hochschulen, die die größten Träger öffentlich finanzierter Forschung in unserem Land sind. 

Den außeruniversitären Forschungseinrichtungen soll die Möglichkeit gegeben werden, hochqualifiziertem Personal marktgerechte finanzielle Angebote zu machen. Das heißt, wenn ein Forschungsinstitut gegen starke ausländische Konkurrenten um eine renommierte Forscherpersönlichkeit werben will, kann es entsprechend investieren. Den Hochschulen ist das quasi unmöglich. Das liegt an der Gehaltsstruktur, der so genannten W-Besoldung für Professorinnen und Professoren mit dem in vielen Bundesländern bestehenden „Vergaberahmen“, der den möglichen Umfang von Leistungszuschlägen deckelt. Es liegt auf der Hand, dass im Vergleich die Attraktivität der Hochschulen als Arbeitgeber dramatisch sinken wird.

Dieses Missverhältnis setzt sich fort in den verstärkten Rechten, die die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Bezug auf die Durchführung von Bauvorhaben erhalten sollen. Die Hochschulen werden auch in diesem Bereich von den Ländern zum Teil nicht mit der hinreichenden Autonomie ausgestattet. Dabei ist es unbedingt sinnvoll, das Eigentum an den Liegenschaften der Hochschule zu übertragen, und sie sollte auch als Bauherr agieren können. Denn die bauliche Entwicklung ist natürlich eng mit einer strategischen Planung verknüpft. Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen können selbst am besten entscheiden, in welche baulichen Maßnahmen vordringlich investiert werden muss, um die gesteckten Ziele in Forschung – und Lehre - erreichen zu können.

Für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sollen zudem Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen erleichtert werden. Dies würde ihnen künftig ermöglichen, sich flexibler und dynamischer an Forschungskooperationen zu beteiligen als Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften.

Diese drohende Schieflage kann nicht durch den Bundesgesetzgeber verhindert werden. Die Länder sind es, die die Verantwortung für die Hochschulen tragen. Sie sind gefordert, in der Bundesrepublik eine Zweiklassengesellschaft innerhalb der Forschungseinrichtungen zu verhindern. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz weist den richtigen Weg. Die Länder müssen ihm folgen."












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